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Die Entwicklung der Wahlgesetze der Volksrepublik China (1953-2004)

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Seit der Gründung der Volksrepublik im Jahr 1949 wurde jeweils 1953 und 1979 ein Wahlgesetz erlassen. Letzteres wurde insgesamt viermal Überarbeitet, und zwar im Jahr 1982, 1986, 1995 und 2004. Das Wahlsystem wurde dadurch an die Verhältnisse Chinas angepasst und vervollständigt. Zudem wurden die Rechte der Bürger aufgrund der Verfassung bis zu einem gewissen Grad gewährleistet.

In der Anfangsphase der Volksrepublik war der Bürgerkrieg mancherorts noch nicht beendet. Die Agrarreform befand sich in der Umsetzungsphase. Daher waren die Rahmenbedingungen für Wahlen im ganzen Land nicht vorhanden. Die staatlichen Machtorgane in den verschiedenen Regionen legten Abgeordnete fest, indem sie diese auswählten, kürten, ernannten oder einluden. Bis Ende 1952 fand eine landesweite Wahl statt, damit die Bedingungen für die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse aller Verwaltungsebenen allmählich ausgereift zu sein schienen.

Das Wahlgesetz von 1953

Im Februar 1953 erließ die chinesische Zentralregierung das erste Wahlgesetz seit der Gründung der Volksrepublik. Erarbeitung und Umsetzung dieses Gesetzes stellen die offizielle Festlegung des Wahlsystems des Volkskongresses dar. Im Vergleich zum Wahlsystem der Basen für die Revolution der Kommunistischen Partei (KP) Chinas vor 1949 wies dieses neue Wahlgesetz einige Verbesserungen auf: es bezog mehr, wenn auch nicht alle Einwohner ein. Außer Gutsherren, deren juristischer Status noch nicht geändert worden war, Revolutionsfeinden, denen ihre politischen Rechte entzogen worden waren, sowie Straftätern wurde allen Bürger, die das 18. Lebensjahr erreicht hatten, das aktive und passive Wahlrecht gewährt.

Das Wahlgesetz von 1953 setzte die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Ethnien sowie Regionen fest. Jeder Wahlberechtigte durfte während einer Wahl nur je eine Stimme pro Kandidat abgeben. Daneben wurde ein relativ vollständiges Wahlverfahren begründet.

Das Wahlgesetz von 1953 verfolgte das Prinzip, Direktwahl und Indirektwahl gleichzeitig zu nutzen. Die Volkskongressabgeordneten auf der Staats-, Provinz-, Stadt (mit Bezirken)- und Kreisebene wurden vom Volkskongress der jeweils niedrigeren Verwaltungsebene gewählt. Nur die Volkskongressabgeordneten unterhalb der Kreisebene wurden direkt gewählt. Deng Xiaoping, der damalige Vizeministerpräsident des Staatsrates erläuterte: "Unsere Wahl ist noch nicht voll und ganz direkt. Das hängt mit den momentanen Verhältnissen Chinas zusammen. Es ist ebenfalls ein Faktum, dass viele Chinesen noch zu wenige Erfahrungen mit der Wahl haben und es nach wie vor viele Analphabeten gibt." Als Deng 1989 mit dem damaligen US-Präsidenten George H. W. Bush zusammentraf, sagte er nochmals zu dieser Angelegenheit: "Unser endgültiges Ziel ist, die sozialistische Demokratie in China zu entwickeln, aber damit darf es keine Eile haben. Die USA verfügen Über mehr als 200 Jahre Erfahrungen mit der Wahl. Wenn wir mit einer Bevölkerung von mehr als einer Milliarde Menschen eine Direktwahl durchführen würden, entstünde sicher ein Chaos wie während der Kulturrevolution."

Das Wahlgesetz von 1953 besagt: "Die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK) einer Provinz wird folgendermaßen berechnet: Pro 800.000 Einwohner wird ein Abgeordneter gewählt"; "Die Anzahl der der zu wählenden NVK-Abgeordneten einer regierungsunmittelbaren Stadt sowie einer unmittelbar der Provinzregierung unterstehenden Industriestadt mit einer Bevölkerung von Über 500.000 werden folgendermaßen berechnet: Pro 100.000 Einwohner wird ein Abgeordneter gewählt." Das führte letztlich dazu, dass die Stadtbewohner besser repräsentiert waren als die Landbewohner. Deng sagte in der Erklärung zur Wahlgesetzesvorlage: "Diese Paragraphen sind in mancher Hinsicht nicht vollends gerecht." Er fügte hinzu: "Diese Paragraphen spiegeln jedoch die tatsächlichen Verhältnisse Chinas wider und sorgen dafür, dass jede Ethnie und jede soziale Schicht in Volkskongressen aller Ebenen ihren Positionen entsprechende Repräsentanten haben. Daher ist es nicht nur berechtigt, sondern auch notwendig für den Übergang zu einer gerechteren und vollständig gerechten Wahl."

Das Wahlgesetz von 1953 legte nicht eindeutig fest, ob für jeden Posten nur ein möglicher Wahlkandidat vorgegeben wird oder ob eine Mehrkandidatenwahl angewandt werden soll. Tatsächlich wurden Volkskongressabgeordnete eine Zeitlang seit der Gründung der Volksrepublik als Exklusivkandidaten gewählt. Als Wahlformen waren die anonyme Wahl und die Wahl per Handzeichen vorgesehen. Letztere Methode beeinflusste gewissermaßen die Wahlergebnisse. Das Wahlgesetz enthielt genaue Angaben Über die Anzahl der Abgeordneten der Volkskongresse jeder Verwaltungsebene. Der NVK hatte 1226 Abgeordnete.

Zur Wahlwerbung für Kandidaten machte das Wahlgesetz von 1953 keine genauen Angaben. Das verursachte gewissermaßen, dass Wähler die jeweiligen Wahlkandidaten wenig kannten, und führte daher zu unüberlegten Abstimmungen.

Das Wahlgesetz von 1953 besagte, dass die KP Chinas, jede demokratische Partei sowie alle Massenorganisationen das Recht hätten, Kandidaten zu nominieren. Wähler sowie Abgeordnete durften gemeinsam oder alleine Kandidaten aufstellen. Es wurde allerdings betont, dass die Nominierungen durch Organisationen Überwiegen müssten.

Das Wahlgesetz von 1953 besagte: "Die Wahlausschüsse unterhalb der Kreisebene müssen vor der Wahl Wähler registrieren und ihnen Wählerausweise ausstellen." Jedoch wurde vielerorts festgestellt, dass es anstrengend und zeitaufwändig sei, bei jeder Wahl Wähler zu registrieren.

Das Wahlgesetz von 1953 besagte: "Es ist eine Straftat, wenn man mit Gewalt, Drohungen, Betrug, Bestechungen oder anderen illegalen Mitteln die Wahl beeinträchtigt oder Wähler daran hindert, ihr aktives sowie passives Wahlrecht auszuüben. Für solche Straftäter wird ein Freiheitsentzug von maximal zwei Jahren verhängt." Deng verwies in der Erklärung zur Wahlgesetzesvorlage darauf, dass diese Paragraphen eine Garantie dafür seien, dass Wähler uneingeschränkt ihre Wahlrechte ausüben können.

Das Wahlgesetz von 1979

Im Juli des Jahres 1979 verabschiedete die zweite Tagung des fünften Nationalen Volkskongresses (NVK) ein neues Wahlgesetz, das heute noch gültig ist. Im Vergleich zum Gesetz von 1953 wies das neue Wahlgesetz folgende Veränderungen auf:

Das Wahlgesetz von 1979 verfolgt nach wie vor das Prinzip der Kombination der Direktwahl und Indirektwahl, aber der Anwendungsbereich der direkten Wahl der Volkskongressabgeordneten wurde auf die Kreisebene ausgeweitet. Peng Zhen, der damalige Vizevorsitzende des Ständigen Ausschusses des NVK und Leiter der diesmaligen Überarbeitungen des Wahlgesetztes, meinte in der Erklärung zur Wahlgesetzesvorlage: "Innerhalb eines Landkreises kennen die Einwohner die Mitarbeiter der Behörden relativ gut. Die Direktwahl kann somit nicht nur verhältnismäßig leicht eine demokratische Wahl gewährleisten, sondern auch Wählern eine effiziente Überwachung erleichtern." Er wies Überdies darauf hin, dass eine ausschließliche Direktwahl nicht unbedingt richtig demokratisch sei. "Unser Land ist sehr groß. Die Bevölkerung ist auch sehr groß. Die Entwicklung der Politik, Wirtschaft sowie Kultur ist sehr unterschiedlich von Region zu Region. Darüber hinaus ist das Verkehrswesen sehr unentwickelt. Wenn NVK-Abgeordnete unter diesen Umständen direkt gewählt würden, würden sie die Einwohner nicht kennen, und es wäre auch schwierig, Wähler zu kontaktieren."

Das Verhältnis der Einwohner, die von jedem ländlichen und jedem städtischen Abgeordneten vertreten werden, das im Wahlgesetz von 1953 verankert worden war, wurde im neuen Gesetz nicht geändert. Es wurden lediglich genaue Angaben gemacht: auf Landkreisebene 4:1, auf Provinzebene 5:1 und auf nationaler Ebene 8:1.

Das Wahlgesetz von 1979 setzt fest, dass Mehrkandidatenwahl ausnahmslos in jeder Wahl stattfinde: das Verhältnis von Direktwahlkandidaten und gewählten Kandidaten beträgt zwischen 1,5:1 und 2:1. Das Verhältnis von Indirektwahlkandidaten und gewählten Kandidaten beträgt zwischen 1,2:1 und 1,5:1.

Das Wahlgesetz von 1979 legt die Form der Vorwahl fest. Peng schlug in der Erklärung der Wahlgesetzesvorlage vor: "Wähler oder Abgeordnete sollen die Kandidatenliste durch mehrfache Diskussionen und Vorabsprachen erstellen. Außerdem sollen sie demokratisch darüber beraten. Bei Bedarf können sie eine Vorwahl abhalten, um eine Entscheidung zu treffen." Er meinte, der Nominierungsprozess sei ein Weg des mehrfachen Meinungsaustauschs, der auch dazu führe, sich besser kennen zu lernen. Man könne eine Vorwahl abhalten, wenn es nach mehrfachen Diskussionen nach wie vor zu viele Kandidaten gebe. Im vorausgegangenen Wahlgesetz wurden anonyme Wahl und Handzeichen gleichzeitig angewandt. Im Neuen wurde nur noch die anonyme Wahl angewandt. Die Anzahl der NVK-Abgeordneten durfte nach dem neuen Gesetz 3500 nicht Überschreiten.

Das Wahlgesetz von 1979 enthielt lockere Regelungen zu Wahlwerbung für Kandidaten: "Jede Partei, jede Massenorganisation und jeder Wähler darf auf jegliche Art und Weise Werbung für Kandidaten betreiben." Die Praxis zeigte später, dass diese Regelung nicht präzise genug war und verschiedene Lesarten haben konnte. Xi Zhongxun, der früher als Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des NVK tätig war, war ebenfalls dieser Auffassung.

Das neue Wahlgesetz besagt, dass jeder Wähler oder Abgeordnete einen Kandidaten vorschlagen könne, wenn eine Person einen Antrag dazu stelle und drei weitere Personen ihm zustimmten.

Was die Wählerregistrierung angeht, fügte das Wahlgesetz von 1979 hinzu, dass die Wählerliste 30 Tage vor dem Wahltag veröffentlicht werden muss.

Das Wahlgesetz von 1979 besagt, dass jede Ethnie mindestens einen NVK-Abgeordneten vorweisen müsse.

änderungen und Ergänzungen des Wahlgesetzes von 1979

Nach seiner Verabschiedung im Jahr 1979 erlebte das Wahlgesetz ein paar Überarbeitungen in den Jahren 1982, 1986, 1995 und 2004.

1982 wurde die folgende Regelung hinzugefügt: Wenn innerhalb eines Kreises die städtische Bevölkerung einer Gemeinde außergewöhnlich groß ist oder die Belegschaft von Unternehmen einen relativen großen Anteil der Gesamtbevölkerung des Landreises einnimmt, darf nach Genehmigung das Verhältnis der Einwohner, die von ländlichen und städtischen Abgeordneten vertreten werden, auf 4:1 bis 1:1 reduziert werden. Der Grund dafür war, dass vielerorts festgestellt wurde, dass die ländlichen Regionen zu wenig Abgeordnete haben.

Gleichzeitig wurde die Art der Wahlwerbung für Kandidaten festgelegt, und zwar folgendermaßen: "Die Parteien, Massenorganisationen oder Wähler, die Kandidaten vorgeschlagen haben, dürfen letztere auf Wählergruppensitzungen vorstellen." Diese Regelung beseitigte wohl die missverständliche alte Regelung "auf jegliche Art und Weise Werbung für Kandidaten betreiben". Jedoch hatte es nicht bewirkt, dass Wahlwerbung für Kandidaten zur Pflicht werden. In der Praxis wurde das Vermitteln von Informationen Über Kandidaten normalerweise eine Formsache. Die Wähler konnten nur schwerlich ein vollständiges Bild von den wählbaren Kandidaten gewinnen.

Bei den Überarbeitungen des Wahlgesetzes im Jahr 1982 wurde eine Regelung zur Nachwahl ergänzt: Wenn Abgeordnete, außer den Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK), innerhalb ihrer Amtsperiode aus ihren eigenen Verwaltungsgebieten versetzt werden oder wegziehen, endet ihr Status als Abgeordneter automatisch. Die dadurch frei werdenden Stellen werden per Nachwahl neu vergeben.

Bei den Überarbeitungen des Wahlgesetzes im Jahr 1986 wurden die Differenzen zwischen den nominierten und den zu wählenden Kandidaten bei Konkurrenzwahl geändert: "Die Anzahl der Kandidaten, die Wähler direkt wählen, muss Eineindrittel- bis Zweimal so groß sein wie die der zu wählenden Kandidaten; Unter den lokalen Volkskongressen, das heißt, dass der NVK nicht mit einbezogen wird, gilt folgende Regelung: wenn ein Volkskongress die Abgeordneten des Volkskongresses der nächsthöheren Verwaltungsebene wählt, dann muss die Anzahl der Kandidaten dieser Abgeordneten 1,2- bis 1,5-mal so groß sein wie die der zu wählenden Kandidaten." Dadurch wurden die Differenzen verringert, und das war vorteilhaft dafür, dass sich Stimmen konzentrieren. Diese Regelung gilt heute noch.

Das 1986 Überarbeitete Wahlgesetz besagt: "Die Anzahl der Abgeordneten des NVK darf 3000 nicht Überschreiten." Danach lagen die tatsächlichen Anzahlen der Abgeordneten jedes NVK bei zirka 2980.

Das revidierte Wahlgesetz 1986 hat den Prozess der Wählerregistrierung vereinfacht. Es legt fest, wenn ein Wähler einmal registriert, ist die Registrierung langfristig gültig. Dies verringerte die Kosten und Mühen der Wahl erheblich.

Zu Nominierungsrechten von Wählern und Abgeordneten verschärfte das revidierte Wahlgesetz 1986 die Voraussetzungen: mindestens zehn Personen gemeinsam dürfen Kandidaten vorschlagen.

Im revidierten Wahlgesetz 1986 wurde die Regelung zur Vorwahl gestrichen. Außerdem hieß es im neuen Gesetz, dass man Wahlwerbung für Kandidaten betreiben solle. Vorher hatte es geheißen, man dürfe dies machen. So wurde diese Arbeit gesetzlich gesehen notwendig. Das half Wählern gewissermaßen, Kandidaten kennen zu lernen und ihre Abneigung gegen die Wahl zu vermeiden.

1995 wurden folgende änderungen am Wahlgesetz vorgenommen: das Verhältnis der Einwohnerzahlen, die ein ländlicher und ein städtischer Abgeordneter des NVK und des Volkskongresses einer Provinz vertreten, wurde von den vorherigen 8:1 und 5:1 auf 4:1 reduziert. Auf Landkreisebene lag das Verhältnis nach wie vor bei 4:1. Dadurch verringerte sich die Differenz zwischen den repräsentierten Einwohnern eines ländlichen und eines städtischen Abgeordneten.

Bei den Überarbeitungen von 1995 wurde die Regelung zur Vorwahl erneut hinzugefügt. Im revidierten Wahlgesetz stand folgendes: Falls die Anzahl der für die Indirektwahl nominierten Kandidaten die offizielle höchste Differenz Überschreite, finde eine Vorwahl statt, um eine offizielle Kandidatenliste festzusetzen. Gu Angran, der damalige Vorsitzende des Gesetzesausschusses des Ständigen Ausschusses des NVK, sagte in der Erklärung zur Vorlage des Beschlusses zu Überarbeitungen des Wahlgesetzes: "Die Vorwahl ist ein gutes Mittel, Demokratie in die Tat umzusetzen, und zu garantieren, dass dem Wille der Mehrheit von Abgeordneten beim Festlegen der Kandidaten Über der Landkreisebene entsprochen werden kann."

Bei den Überarbeitungen des Wahlgesetzes im Jahr 2004 wurde die Regelung hinzugefügt: "Wenn die Anzahl der nominierten Kandidaten für die Direktwahl zu groß ist, und es nach mehrfachen Diskussionen und Beratungen durch Wählergruppen nach wie vor nicht zur Einigung kommen kann, darf man eine Vorwahl durchführen." Hu Kangsheng, der damalige Vizevorsitzende des Gesetzesausschusses des Ständigen Ausschusses des NVK sagte in der Erklärung zur Vorlage des Überarbeiteten Wahlgesetzes: "Manche lokalen Regierungen vermeldeten, dass das Wahlgesetz vage Aussagen Über das Verfahren zur Bestimmung offizieller Kandidaten der Abgeordneten bei der Direktwahl enthalte. Das alte Wahlgesetz enthalte keine genauen Angaben darüber, wie die Kandidatenliste durch Vorabsprachen erstellt werden kann und was als Mehrheit der Wähler zähle. In der Praxis führe dies leicht zur Wahlmanipulation. Daher hätten sie vorgeschlagen, bei der Direktwahl eine Vorwahl durchzuführen. Nach Beratungen wurde Folgendes festgestellt: Wenn die nominierten Kandidaten für die Direktwahl zu viele sind und es nach mehrfachen Diskussionen und Beratungen nach wie vor nicht zur Einigung Über die offiziellen Kandidaten kommen kann, darf eine Vorwahl, wenn dies die tatsächlichen Rahmenbedingungen zulassen, stattfinden."

Das Wahlgesetz von 2004 besagt, dass Wahlausschüsse Treffen von Abgeordnetenkandidaten und Wählern organisieren könnten. Die Kandidaten könnten bei solchen Anlässen die Fragen der Wähler beantworten. So könnten die Wähler mit einem kompletten Bild der Abgeordneten ihre Stimmen abgeben.

Bei den Überarbeitungen des Wahlgesetzes im Jahr 2004 wurde die Regelung hinzugefügt: "Über diejenigen, die Wähler und Abgeordnete bestechen und gegen Sicherheitshinweise verstoßen, werden Ordnungsstrafen verhängt, um den Wählern und Abgeordneten die uneingeschränkte Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts zu garantieren. Wer alle Merkmale eines Verbrechens erfüllt, wird strafrechtlich verfolgt. Wenn Beamte Wähler oder Abgeordnete bestechen, werden sie mit administrativen Sanktionen bestraft." Die diesmaligen Überarbeitungen enthalten eindeutige Regelungen, dass der Status eines Abgeordneten ungültig ist, wenn er durch Bestechung erworben wurde. Hu meint in der Erklärung zur Vorlage des Überarbeiteten Wahlgesetzes, dass es bei der Wahl der Abgeordneten der lokalen Volkskongresse hin und wieder zu Bestechung und Manipulation komme. Daher sei es notwendig, die Merkmale der Wahlbestechung und die Strafen dafür zu definieren.

Dieser Artikel wurde anhand der Originaldokumente von www.npc.gov.cn und www.people.com.cn verfasst.

http://german.china.org.cn/china/2010-02/26/content_19480982_6.htm


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